Allgemeine Geschäftsbedingungen
Solbach Datentechnologie GmbH
für Verträge mit Unternehmern
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Solbach Datentechnologie GmbH, Im Wingert 19A, 53604 Bad Honnef, Deutschland, im Folgenden „ANBIETER“, und dem Empfänger der Leistungen, im Folgenden „KUNDE“, gemeinsam auch die „PARTEIEN“, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere für Verträge über Leistungen des ANBIETERS im Bereich Leadrecherche, Datenanreicherung, Datenvalidierung, Datenstrukturierung, CRM-bezogener Datenverarbeitung sowie damit zusammenhängender technischer, softwaregestützter und beratungsnaher Leistungen, nachfolgend zusammen „Leistungen“ genannt.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der ANBIETER ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4. Individuelle Vereinbarungen, Bestimmungen im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen projektbezogenen Abreden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall von Widersprüchen vor.
1.5. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Definitionen
2.1. „Angebot“ ist jede vom ANBIETER abgegebene projektbezogene Leistungs- und Preisbeschreibung.
2.2. „Bestandsdaten“ sind sämtliche vom KUNDEN bereitgestellten Datenbestände, insbesondere CRM-Daten, Ausschlusslisten, Bestandskundenlisten, Sperrlisten oder sonstige Referenzdaten.
2.3. „CRM-Export“ ist ein vom KUNDEN in technisch verwertbarer Form bereitgestellter Auszug aus seinem CRM- oder sonstigen Bestandssystem.
2.4. „Datensätze“ sind sämtliche vom ANBIETER recherchierten, strukturierten, angereicherten, validierten oder bereitgestellten Informationen über Unternehmen, Ansprechpartner, Domains, Websites, Kontaktdaten, Signale oder sonstige geschäftsbezogene Merkmale.
2.5. „Duplikatscheck“ ist jede vereinbarte Prüfung darauf, ob zu liefernde Datensätze bereits in Bestandsdaten des KUNDEN enthalten sind oder nach vereinbarter Matching-Logik als bereits vorhanden gelten.
2.6. „Matching-Logik“ ist die im Projekt angewandte Zuordnungs- und Vergleichslogik, insbesondere auf Basis von Domain, Firmenname, normalisierter Schreibweise, Websitebezug, Anschrift, Handelsregisterangaben oder sonstigen Identifikatoren.
2.7. „Quellen“ sind öffentliche, externe, lizenzierte, aggregierte, automatisiert verarbeitete oder kundenseitig bereitgestellte Informationsquellen, insbesondere Unternehmenswebsites, Handelsregister, Unternehmensregister, Pressequellen, Karriereseiten, soziale Netzwerke, Branchenverzeichnisse, Datenbanken, APIs oder sonstige digitale Informationsquellen.
2.8. „Ergebnisse“ sind sämtliche vom ANBIETER im Rahmen der Leistungen bereitgestellten Datensätze, Auswertungen, Exporte, Reports, Listen oder sonstigen Projektresultate.
2.9. „Zielgruppe“ ist eine oder mehrere im Angebot, im Kickoff-Termin, in einer Leistungsbeschreibung oder in einem gemeinsam gepflegten Projektdokument definierte Zielunternehmensmengen anhand vereinbarter Kriterien, insbesondere Branche, Region, Mitarbeiterzahl, Umsatz, Rechtsform, technischer Merkmale, Signalspezifikationen oder sonstiger Filter.
2.10. „Kickoff-Dokument“ ist das im Rahmen des Projektstarts gemeinsam geführte Dokument, insbesondere ein Google-Sheets-Dokument oder ein funktional vergleichbares Projekt-Dokument, in dem die Zielgruppe und projektrelevante Kriterien verschriftlicht werden.
§ 3 Vertragsgegenstand und Art der Leistungen
3.1. Der ANBIETER erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Leadrecherche, Identifikation und Bereitstellung von Firmenkontakten, Datenanreicherung, Datenvalidierung, Datenaufbereitung, Zusammenfassung von Unternehmensinformationen, CRM-nahe Datenverarbeitung sowie Einrichtung und Nutzung unterstützender Software-, Analyse- und Verarbeitungsprozesse.
3.2. Maßgeblich für Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen sind das jeweilige Angebot, die dazugehörige Leistungsbeschreibung sowie etwaige individualvertragliche Vereinbarungen.
3.3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, schuldet der ANBIETER eine dienstleistungsbezogene Tätigkeit nach dem vereinbarten Leistungsbild, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, vertrieblichen oder operativen Erfolg.
3.4. Insbesondere werden ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine bestimmte Terminquote, Abschlussquote, Conversion Rate, Reaktionsrate, Umsatzsteigerung noch eine vollständige Fehlerfreiheit, Vollständigkeit, Aktualität oder absolute Dublettenfreiheit sämtlicher Datensätze geschuldet.
3.5. Eine allgemeine Vereinbarung über die Lieferung „neuer Datensätze“, über einen „Duplikatscheck“, über „validierte Leads“ oder über „Ausschluss bereits vorhandener Datensätze“ ist ohne ausdrückliche schriftliche Garantiezusage nicht als Beschaffenheitsgarantie oder verschuldensunabhängige Erfolgshaftung zu verstehen.
3.6. Soweit nicht im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in einer sonstigen Individualvereinbarung ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, schuldet der ANBIETER kein bestimmtes Dateiformat, Exportformat, Importformat, Mapping, Feldschema, Zielformat oder sonstiges kundenspezifisches Auslieferungsformat der Ergebnisse. Die Bereitstellung erfolgt in einem vom ANBIETER für das jeweilige Projekt sachgerecht gewählten und technisch üblichen Format.
3.7. Soweit nicht im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in einer sonstigen Individualvereinbarung ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, schuldet der ANBIETER weder den Upload, Import, die Einspielung noch die sonstige Übertragung der Ergebnisse in CRM-Systeme, Vertriebsplattformen, Datenbanken oder sonstige Systeme des KUNDEN oder Dritter.
3.8. Nicht jeder Datensatz muss dieselben Felder, Merkmale oder Informationsdichten enthalten. Das Fehlen einzelner Attribute, Felder oder Zusatzinformationen bei einzelnen Datensätzen stellt für sich genommen keinen Mangel dar, sofern der vereinbarte Projektcharakter insgesamt gewahrt bleibt.
3.9. Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung schuldet der ANBIETER keine nachträgliche Pflege, Revalidierung, Aktualisierung, Statusfortschreibung oder fortlaufende Anreicherung bereits gelieferter Datensätze.
§ 4 Vertragsschluss und Vorrang schriftlicher Vereinbarungen
4.1. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, schriftliche Bestätigung, Textform, elektronische Freigabe oder sonstige ausdrückliche Beauftragung durch den KUNDEN zustande.
4.2. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind ausschließlich das Angebot, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaige ausdrücklich in Textform bestätigte Ergänzungen.
4.3. Mündliche Nebenabreden, Aussagen in Vertriebsgesprächen, Präsentationen, Demos, Calls, E-Mails, Chats oder sonstige vorvertragliche Äußerungen begründen keine Garantie, zugesicherte Eigenschaft oder Beschaffenheitsvereinbarung, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform durch den ANBIETER bestätigt wurden.
4.4. Beispieldatensätze, Pilotmengen, Testzugänge, Musterlisten, Demo-Screens, Referenzfälle oder sonstige illustrative Darstellungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und begründen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine verbindliche Beschaffenheit der späteren Leistungen oder Ergebnisse.
§ 5 Quellen, automatisierte Verarbeitung und Grenzen der Ergebnisse
5.1. Die Leistungen des ANBIETERS beruhen ganz oder teilweise auf öffentlichen, externen, lizenzierten, automatisiert verarbeiteten, technisch aggregierten oder kundenseitig bereitgestellten Datenquellen.
5.2. Der KUNDE erkennt an, dass Inhalt, Umfang und Verfügbarkeit der Leistungen und Ergebnisse sowie die Auswahl, Struktur, Reichweite und Nutzbarkeit der Quellen Änderungen unterliegen können und sich im Zeitverlauf verändern.
5.3. Der ANBIETER ist berechtigt, Methoden, Prozesse, Systeme, Validierungsmechanismen, Filterlogiken, Datenmodelle, Quellen oder technische Verarbeitungsschritte nach sachgerechtem Ermessen anzupassen, soweit hierdurch der wesentliche Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.
5.4. Ergebnisse können ganz oder teilweise durch automatisierte, softwaregestützte oder KI-gestützte Systeme zusammengestellt, verarbeitet, ergänzt, priorisiert oder strukturiert werden.
5.5. Der ANBIETER übernimmt keine Gewähr dafür, dass Ergebnisse stets vollständig, lückenlos, aktuell, relevant, korrekt oder für den vom KUNDEN beabsichtigten konkreten Einzelzweck geeignet sind.
5.6. Der ANBIETER hat auf Inhalte, Verfügbarkeit, technische Änderungen, Sperrungen, Umstellungen, Löschungen, Rechtsänderungen oder sonstige Veränderungen externer Quellen keinen Einfluss. Solche Umstände begründen keinen Mangel.
5.7. Der KUNDE erkennt an, dass automatisch oder softwaregestützt erzeugte oder angereicherte Ergebnisse Unschärfen, fehlerhafte Zuordnungen, veraltete Inhalte, ungeeignete Formulierungen oder sonstige Unvollständigkeiten enthalten können. Solche Umstände stellen für sich genommen keinen Mangel dar.
5.8. Es obliegt dem KUNDEN, die Eignung der Ergebnisse für seinen konkreten Einsatz, insbesondere für Vertrieb, CRM, Outreach, Marketing, Segmentierung oder interne Geschäftsentscheidungen, eigenverantwortlich zu prüfen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des KUNDEN
6.1. Der KUNDE ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Dateien, Bestandsdaten, CRM-Exporte und sonstigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig, richtig und in technisch verwertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
6.2. Der KUNDE ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Konsistenz und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen und Daten allein verantwortlich.
6.3. Der ANBIETER ist ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, kundenseitig bereitgestellte Daten umfassend auf sachliche Richtigkeit, Aktualität, Schreibvarianten, Dublettenfreiheit, Umfirmierungen, Domainwechsel, Zuordnungslogiken oder sonstige Inkonsistenzen zu prüfen oder zu bereinigen.
6.4. Verzögerungen, Mehraufwand, Qualitätsabweichungen oder sonstige Nachteile, die ganz oder teilweise auf einer verspäteten, unvollständigen, fehlerhaften oder sonst mangelhaften Mitwirkung des KUNDEN beruhen, gehen nicht zulasten des ANBIETERS.
6.5. Der KUNDE stellt sicher, dass der ANBIETER zu jedem Zeitpunkt über diejenigen Informationen verfügt, die zur Leistungserbringung im vereinbarten Umfang erforderlich sind.
§ 7 Zielgruppendefinition, Kickoff und Änderungsmanagement
7.1. Die Zielgruppe oder mehrere Zielgruppen werden zu Projektbeginn, insbesondere im Rahmen eines Kickoff-Termins, zwischen den PARTEIEN abgestimmt und in einem gemeinsamen Projektdokument, insbesondere einem Google-Sheets-Dokument oder einem funktional vergleichbaren Dokument, verschriftlicht.
7.2. Maßgeblich für die operative Leistungserbringung ist die im Kickoff-Dokument oder sonst ausdrücklich vereinbarte Zielgruppendefinition. Diese kann aus einer oder mehreren Teilzielgruppen bestehen.
7.3. Der KUNDE ist berechtigt, von Beginn an mehrere Zielgruppen zu definieren, sofern diese zwischen den PARTEIEN abgestimmt und im Kickoff-Dokument oder in einer sonstigen Leistungsbeschreibung festgehalten werden.
7.4. Änderungen an der Zielgruppe oder an einzelnen Teilzielgruppen, insbesondere an Mitarbeitergrenzen, Branchen, Regionen, Rechtsformen, Signalen, Ausschlusskriterien, Priorisierungslogiken oder sonstigen Selektionsparametern, bedürfen der Zustimmung beider PARTEIEN.
7.5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bedürfen nachträgliche Änderungen an der Zielgruppe oder an einzelnen Teilzielgruppen mindestens der Textform.
7.6. Änderungen der Zielgruppe oder einzelner Teilzielgruppen können Auswirkungen auf Liefermenge, Datenlage, Priorisierung, Projektlaufzeit, Suchraum, Qualitätsbild, Projektdauer und Verfügbarkeit geeigneter Unternehmen haben.
7.7. Führt die vereinbarte Zielgruppendefinition, eine Kombination mehrerer Zielgruppen oder eine nachträgliche Verengung, Verschärfung oder sonstige Änderung der Zielgruppe dazu, dass weniger passende Datensätze oder Unternehmen verfügbar sind oder gefunden werden können, stellt dies keinen Mangel der Leistung des ANBIETERS dar.
7.8. Soweit infolge der vereinbarten Zielgruppe oder Zielgruppen nicht genügend passende Zielunternehmen oder Zielleads gefunden werden können, ist der KUNDE berechtigt, im Einvernehmen mit dem ANBIETER weitere oder ergänzende Zielgruppen zu spezifizieren, bis das vereinbarte Kontingent erreicht ist.
7.9. Die Notwendigkeit einer Erweiterung, Ergänzung oder Kombination von Zielgruppen nach Maßgabe von Absatz 7.8 stellt keinen Mangel der Leistung des ANBIETERS dar.
7.10. Soweit infolge der Zielgruppendefinition, der Kombination mehrerer Zielgruppen oder einer nachträglichen Zielgruppenänderung Verzögerungen eintreten oder vereinbarte Fristen nicht eingehalten werden können, begründet dies keinen Verzug und keine Haftung des ANBIETERS.
§ 8 Optionaler CRM-Abgleich / Duplikatscheck
8.1. Eine Verpflichtung des ANBIETERS zur Durchführung eines CRM-Abgleichs, eines Duplikatschecks, einer Dublettenvermeidung oder zur Lieferung ausschließlich neuer, im System des KUNDEN noch nicht vorhandener Datensätze besteht nur dann, wenn dies im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in einer sonstigen Individualvereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde.
8.2. Wurde ein solcher CRM-Abgleich, Duplikatscheck oder Ausschluss bereits vorhandener Datensätze ausdrücklich vereinbart, hat der KUNDE dem ANBIETER spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Auftragsbeginn einen technisch verwertbaren CRM-Export bereitzustellen.
8.3. Der CRM-Export muss je Datensatz mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Firmenname
b) Domainname
8.4. Soweit nach Art des Projekts erforderlich oder vereinbart, hat der KUNDE zusätzlich weitere Identifikatoren bereitzustellen, insbesondere Anschrift, interne CRM-ID, frühere Firmierungen, Markenbezeichnungen, Handelsregisterangaben oder sonstige für eine eindeutige Zuordnung geeignete Merkmale.
8.5. Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines CRM-Abgleichs oder Duplikatschecks schuldet der ANBIETER keine Prüfung gegen Bestandsdaten des KUNDEN und keine Berücksichtigung kundenseitiger CRM-Bestände bei der Auslieferung.
8.6. Die Durchführung eines CRM-Abgleichs, Duplikatschecks oder Ausschlusses bereits vorhandener Datensätze umfasst, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht den Upload, Import oder die Einspielung der Ergebnisse in das CRM-System oder sonstige Systeme des KUNDEN.
§ 9 Verantwortung des KUNDEN für Bestandsdaten und Grenzen der Dublettenerkennung
9.1. Sofern ein CRM-Abgleich oder Duplikatscheck vereinbart wurde, ist der KUNDE für die Qualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Konsistenz und technische Verwertbarkeit der hierfür bereitgestellten Bestandsdaten allein verantwortlich.
9.2. Der KUNDE hat insbesondere sicherzustellen, dass die übermittelten Bestandsdaten:
a) vollständige und aktuelle Firmennamen enthalten,
b) vollständige und aktuelle Domains enthalten,
c) keine offenkundigen Schreibfehler oder uneinheitlichen Benennungen aufweisen,
d) strukturell konsistent und maschinell verwertbar sind,
e) keine offenkundig veralteten, falsch zugeordneten oder widersprüchlichen Datensätze enthalten, soweit diese für den vereinbarten Abgleich relevant sind.
9.3. Ein vereinbarter Duplikatscheck oder Bestandsabgleich erfolgt ausschließlich auf Basis der vom KUNDEN bereitgestellten Daten sowie der für das jeweilige Projekt vereinbarten oder sachgerechten Matching- und Abgleichslogik.
9.4. Die Matching-Logik kann insbesondere auf einem oder mehreren der folgenden Kriterien beruhen:
a) Domainname,
b) Firmenname,
c) normalisierte Schreibweise,
d) Websitebezug,
e) Anschrift,
f) Handelsregisterangaben,
g) sonstige projektbezogen definierte Identifikatoren.
9.5. Der ANBIETER schuldet keine absolute oder unter allen Umständen lückenlose Dublettenerkennung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich als Garantie vereinbart.
9.6. Der ANBIETER übernimmt keine Verantwortung dafür, dass ein Duplikatscheck oder Bestandsabgleich zu einem vollständigen oder fehlerfreien Ergebnis führt, wenn der KUNDE fehlerhafte, unvollständige, veraltete, uneinheitliche, verspätet gelieferte oder sonst mangelhafte Bestandsdaten bereitstellt.
9.7. Insbesondere stellen folgende Umstände keinen Mangel der Leistung des ANBIETERS dar, soweit sie auf der Qualität oder Beschaffenheit der vom KUNDEN bereitgestellten Bestandsdaten beruhen:
a) veraltete Firmennamen,
b) frühere Firmierungen,
c) veraltete oder fehlende Domains,
d) fehlerhafte oder uneinheitliche Schreibweisen,
e) Alias-, Marken- oder Kurzbezeichnungen im CRM des KUNDEN,
f) fehlende Identifikatoren,
g) verspätet übermittelte Exporte,
h) technisch nicht verwertbare Exporte,
i) inkonsistente oder widersprüchliche CRM-Datenbestände.
9.8. Soweit infolge mangelhafter, veralteter, verspäteter, unvollständiger oder inkonsistenter Kundendaten Dubletten, Fehlzuordnungen oder Abgrenzungsprobleme auftreten, bestehen hieraus keine Gewährleistungs-, Minderungs-, Schadensersatz-, Verzugs- oder sonstigen Ansprüche gegen den ANBIETER.
§ 10 Leistungsbeginn, Fristen und Verzug
10.1. Etwaige Fristen zur Leistungserbringung durch den ANBIETER beginnen in jedem Fall nicht, bevor
a) der Vertrag wirksam zustande gekommen ist,
b) eine vereinbarte Vergütung, Anzahlung oder Vorauszahlung vollständig eingegangen ist und
c) sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN vollständig und ordnungsgemäß erbracht wurden.
10.2. Dies gilt insbesondere auch für die rechtzeitige Bereitstellung eines CRM-Exports, soweit ein CRM-Abgleich oder Duplikatscheck vereinbart wurde.
10.3. Werden erforderliche Mitwirkungsleistungen vom KUNDEN nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht, ist der ANBIETER berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise auszusetzen oder auf Grundlage der bis dahin vorliegenden Informationen fortzuführen.
10.4. Sämtliche vereinbarten Fristen, Leistungszeitpunkte, Projekttermine, Liefertermine oder sonstigen Terminangaben verschieben sich automatisch um den Zeitraum, in dem die geschuldete Mitwirkung des KUNDEN nicht vollständig und ordnungsgemäß vorliegt, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf-, Prüf-, Sortier-, Abstimmungs- und Nachbearbeitungszeit.
10.5. Soweit Verzögerungen, Zusatzaufwand oder Qualitätsabweichungen auf einer Pflichtverletzung des KUNDEN bei der Mitwirkung, auf Änderungen der Zielgruppe oder auf einer eingeschränkten Marktverfügbarkeit geeigneter Zielunternehmen beruhen, gerät der ANBIETER nicht in Verzug.
10.6. Ansprüche des KUNDEN wegen Fristüberschreitung, Verzug, Vertragsstrafen, Qualitätsabweichungen oder sonstiger Beeinträchtigungen sind ausgeschlossen, soweit diese ganz oder teilweise auf verspäteter, unvollständiger, fehlerhafter oder sonst mangelhafter Mitwirkung des KUNDEN, auf Zielgruppenänderungen oder auf der Nichtverfügbarkeit ausreichender geeigneter Zielunternehmen beruhen.
10.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem KUNDEN zumutbar sind und dem Projektzweck nicht widersprechen.
§ 11 Laufzeit und automatische Verlängerung bei Laufzeitverträgen
11.1. Soweit im Angebot oder in einer Individualvereinbarung keine feste Laufzeit vereinbart ist, handelt es sich im Zweifel um ein einmaliges Projekt ohne automatische Verlängerung.
11.2. Soweit ausdrücklich eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder, sofern nichts anderes vereinbart wurde, um jeweils einen weiteren Monat, wenn er nicht von einer PARTEI mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
11.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 12 Vergütung und Fälligkeit
12.1. Es gelten die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Preise, Zahlungsbedingungen und Abrechnungsmodalitäten.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort ohne Abzug fällig.
12.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der KUNDE vorleistungspflichtig.
12.4. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt unberührt, wenn
a) der KUNDE Leistungen unterbricht oder unterbrechen lässt,
b) die Leistungserbringung aus Gründen aus der Sphäre des KUNDEN verzögert wird,
c) der KUNDE notwendige Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt,
d) der KUNDE fehlerhafte oder ungeeignete Ausgangsdaten bereitstellt.
12.5. Die Zahlungspflicht des KUNDEN entfällt nicht deshalb, weil der KUNDE aufgrund eigener fehlerhafter, unvollständiger oder verspätet übermittelter Daten einen höheren Abstimmungs-, Prüf- oder Nachbearbeitungsbedarf verursacht hat.
12.6. Einwendungen gegen Rechnungen sind vom KUNDEN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang in Textform geltend zu machen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 13 Prüfung, Rüge und Genehmigung
13.1. Der KUNDE hat gelieferte Datensätze, Reports, Dateien, Auswertungen und sonstige Leistungen unverzüglich nach Bereitstellung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu prüfen.
13.2. Offensichtliche Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung in Textform konkret mitzuteilen.
13.3. Nicht offensichtliche Beanstandungen sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform konkret mitzuteilen.
13.4. Pauschale Beanstandungen ohne nachvollziehbare Benennung einzelner Datensätze, konkreter Fehlerbilder oder prüffähiger Beispiele genügen nicht.
13.5. Der KUNDE hat bei Beanstandungen, soweit zumutbar und sachlich möglich, zumindest mitzuteilen:
a) eine repräsentative Stichprobe der beanstandeten Datensätze,
b) die konkrete Fehlerkategorie oder Fehlerbeschreibung,
c) die betroffenen Datensatz-IDs, Domains, Zeilen, Unternehmen oder sonstigen eindeutigen Referenzen.
13.6. Unterbleibt eine rechtzeitige und hinreichend konkrete Beanstandung, gilt die betreffende Leistung insoweit als genehmigt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
13.7. Jede zulässige Teillieferung unterliegt gesondert der Prüf- und Rügepflicht.
§ 14 Gewährleistung und Nacherfüllung
14.1. Soweit ein Mangel vorliegt und der KUNDE seine Prüf- und Rügepflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, ist dem ANBIETER zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
14.2. Der ANBIETER entscheidet nach billigem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Korrektur, Teilaustausch, Ersatzlieferung, Nachbearbeitung oder durch eine sonstige geeignete Maßnahme erfolgt.
14.3. Gewährleistungsrechte bestehen nicht, soweit eine Beanstandung ganz oder teilweise darauf beruht, dass:
a) der KUNDE fehlerhafte, veraltete oder unvollständige Ausgangsdaten bereitgestellt hat,
b) ein vereinbarter CRM-Export verspätet oder mangelhaft geliefert wurde,
c) Bestandsdaten des KUNDEN inkonsistent oder technisch ungeeignet waren,
d) der KUNDE Änderungen, Zusammenführungen oder Umstrukturierungen in seinen eigenen Systemen vorgenommen hat,
e) Zielunternehmen, Ansprechpartner, Websites oder externe Datenquellen sich nachträglich verändert haben,
f) die Beanstandung auf den Grenzen vereinbarter Matching- oder Abgleichslogiken beruht,
g) die Beanstandung auf automatisierter, softwaregestützter oder KI-gestützter Verarbeitung und deren naturgemäßen Grenzen beruht, soweit kein gesondertes Beschaffenheitsversprechen abgegeben wurde,
h) die Beanstandung darauf beruht, dass infolge enger oder geänderter Zielgruppenkriterien keine ausreichende Zahl geeigneter Unternehmen oder Zielleads verfügbar war.
14.4. Eine Gewähr für vollständige Dublettenfreiheit besteht nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde.
14.5. Soweit einzelne Datensätze berechtigt beanstandet werden, ist der ANBIETER berechtigt, diese nach eigener Wahl zu korrigieren oder durch andere sachlich vergleichbare Datensätze zu ersetzen.
§ 15 Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
15.1. Der KUNDE erhält an den im Rahmen des Vertrags bereitgestellten Ergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke im vereinbarten Umfang.
15.2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des ANBIETERS in Textform ist der KUNDE nicht berechtigt,
a) Ergebnisse oder Datensätze an Dritte zu vermieten, weiterzuverkaufen, zu lizenzieren, zu unterlizenzieren oder sonst entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben,
b) Ergebnisse zu veröffentlichen oder Dritten dauerhaft zugänglich zu machen,
c) Ergebnisse zur Erstellung, Verbesserung oder zum Betrieb eines konkurrierenden Daten-, Lead- oder Intelligence-Produkts zu verwenden,
d) technische Schutzmechanismen, Nutzungsgrenzen oder Zugriffsbeschränkungen zu umgehen,
e) die Ergebnisse systematisch zum Nachbau, zur Rekonstruktion oder Analyse der Klassifizierungs-, Matching-, Scoring-, Anreicherungs- oder Suchlogik des ANBIETERS zu verwenden.
15.3. Eine Weitergabe an externe Dienstleister des KUNDEN ist nur zulässig, soweit diese den KUNDEN unmittelbar bei dessen eigenen geschäftlichen Zwecken unterstützen und die Nutzung zeitlich, sachlich und organisatorisch auf das jeweilige Projekt des KUNDEN beschränkt bleibt.
15.4. Eine Nutzung innerhalb verbundener Unternehmen oder Unternehmensgruppen ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
15.5. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird dem KUNDEN keine Exklusivität an Zielgruppen, Suchräumen, Datensätzen, Signalsystematiken, Klassifizierungen, Selektionslogiken oder Recherchemethoden eingeräumt.
§ 16 Referenznennung
16.1. Der ANBIETER ist berechtigt, den KUNDEN in jedem Medium zu Werbe-, Marketing- und Referenzzwecken als Referenz zu benennen.
16.2. Dies umfasst insbesondere die Nennung des Unternehmensnamens des KUNDEN.
16.3. Die Verwendung geschützter Marken, Logos, Unternehmenskennzeichen oder abgegebener Bewertungen des KUNDEN ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart, vom KUNDEN freigegeben oder sonst rechtlich zulässig ist.
16.4. Der ANBIETER ist zur Referenznennung nicht verpflichtet.
16.5. Der KUNDE kann einer zukünftigen Referenznennung aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen. Bereits veröffentlichte Druckerzeugnisse, archivierte Veröffentlichungen oder bereits produzierte Inhalte müssen in diesem Fall nicht zurückgerufen oder vernichtet werden.
§ 17 Datenschutz, Rollenklärung und Vertraulichkeit
17.1. Soweit der KUNDE dem ANBIETER personenbezogene Daten zur Verarbeitung in seinem Auftrag übermittelt und eine Verarbeitung im Auftrag rechtlich einschlägig ist, gelten ergänzend die hierfür vorgesehenen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen der PARTEIEN.
17.2. Soweit der ANBIETER personenbezogene Daten im Rahmen eigener Recherche-, Analyse-, Anreicherungs-, Strukturierungs- oder Bereitstellungsleistungen für eigene Zwecke oder auf eigener rechtlicher Grundlage verarbeitet, erfolgt diese Verarbeitung nicht zwingend im Auftrag des KUNDEN.
17.3. Der KUNDE stellt sicher, dass von ihm an den ANBIETER übermittelte Daten, insbesondere CRM-Exporte und darin enthaltene Informationen, rechtmäßig übermittelt und für die Vertragsdurchführung verwendet werden dürfen.
17.4. Die PARTEIEN verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden, nicht allgemein zugänglichen geschäftlichen, technischen, rechtlichen oder organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
17.5. Dies gilt insbesondere auch für Preise, Angebote, Projektdokumente, Methoden, Reports, Klassifizierungen, Signalsystematiken, Arbeitsstände und Ergebnisse des ANBIETERS, soweit diese nicht offenkundig öffentlich sind.
17.6. Die Vertraulichkeitspflicht gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
§ 18 Archivierung, Verfügbarkeit und Löschung
18.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der ANBIETER keine dauerhafte Archivierung, Speicherung oder jederzeitige Wiederbereitstellung von Ergebnissen, Kundendaten, Zwischenständen, Exports oder Projektdokumenten.
18.2. Der KUNDE ist selbst dafür verantwortlich, ihm bereitgestellte Ergebnisse rechtzeitig zu sichern, herunterzuladen und intern zu archivieren.
18.3. Der ANBIETER speichert Kundendaten, Exporte, Zwischenstände, Projektdokumente und Ergebnisse nach Projektende oder Vertragsbeendigung für mindestens 3 Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der ANBIETER berechtigt, diese Daten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Interessen oder abweichenden Vereinbarungen entgegenstehen.
§ 19 Höhere Gewalt, Drittstörungen und Plattformänderungen
19.1. Der ANBIETER haftet nicht für Verzögerungen, Einschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf Umständen beruhen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
19.2. Hierzu zählen insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen, Stromausfälle, Internetausfälle, technische Großstörungen, Ausfälle von Rechenzentren, API-Störungen, Captcha- oder Rate-Limit-Änderungen, Bot-Protection-Maßnahmen, Änderungen oder Sperrungen externer Quellen, Register, Plattformen oder Websites sowie sonstige technische oder rechtliche Änderungen bei Drittsystemen.
19.3. Solche Umstände begründen weder Verzug noch einen Mangel der Leistung des ANBIETERS, soweit sie außerhalb seiner zumutbaren Kontrolle liegen.
19.4. Leistungsfristen verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
§ 20 Freistellung
20.1. Der KUNDE stellt den ANBIETER auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass
a) vom KUNDEN bereitgestellte Daten, Inhalte, Listen, Exporte, Unterlagen oder Weisungen rechtswidrig, fehlerhaft oder unzulässig waren,
b) der KUNDE Ergebnisse, Datensätze oder Leistungen des ANBIETERS rechtswidrig oder vertragswidrig nutzt, verarbeitet, weitergibt oder einsetzt,
c) der KUNDE bei der Nutzung der Ergebnisse gegen Datenschutz-, Wettbewerbs-, E-Privacy-, Marken-, Urheber- oder sonstige gesetzliche Vorgaben verstößt.
20.2. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
20.3. Dies gilt nicht, soweit der KUNDE nachweist, dass der geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf einer vom ANBIETER zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
§ 21 Haftung
21.1. Der ANBIETER haftet unbeschränkt:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
21.2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des ANBIETERS auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf.
21.3. Im Übrigen ist die Haftung des ANBIETERS ausgeschlossen.
21.4. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der ANBIETER insbesondere nicht für:
a) mittelbare Schäden,
b) Folgeschäden,
c) entgangenen Gewinn,
d) ausgebliebene Vertriebs-, Kampagnen- oder Marketingerfolge,
e) Fehlentscheidungen des KUNDEN auf Basis bereitgestellter Daten,
f) vergebliche Vertriebs-, CRM-, Mailing-, Kampagnen- oder Personalkosten des KUNDEN,
g) Dubletten, Fehlzuordnungen oder Abgrenzungsprobleme, die auf mangelhafte Kundendaten zurückzuführen sind,
h) Verzögerungen, die aus fehlender, verspäteter oder mangelhafter Mitwirkung des KUNDEN entstehen,
i) Veränderungen, Sperrungen, Löschungen, Nichtverfügbarkeiten oder Fehler externer Quellen, Plattformen oder Drittsysteme,
j) die Nichtverfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl passender Zielunternehmen oder Zielleads innerhalb der vereinbarten Zielgruppe oder der vereinbarten Zielgruppen.
21.5. Soweit die Haftung des ANBIETERS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner Organe, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 22 Aufrechnung und Zurückbehaltung
22.1. Der KUNDE ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom ANBIETER anerkannt sind.
22.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der KUNDE nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.
§ 23 Schlussbestimmungen
23.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
23.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des ANBIETERS.
23.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 29.03.2026